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Version 2.1, Februar 1999
Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
59 Temple Place -- Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen
und unveränderte Kopien zu verbreiten. Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL.
Sie ist als Nachfolgerin der GNU Library Public License zu betrachten und
erhielt daher die Versionsnummer 2.1.]
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
englischsprachige Originalversion!
10.6 Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die
Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern.
Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses,
die Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit des
Weitergebens und Veränderns garantieren und somit sicherstellen, dass diese
Software für alle Benutzer frei ist.
Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine Öffentliche Lizenz
(Lesser General Public License), gilt für einige besonders bezeichnete
Software-Pakete - typischerweise Programmbibliotheken - von der
Free Software Foundation und anderen Autoren, die beschließen,
diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie können sie verwenden; wir empfehlen
aber, vorher gründlich darüber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL)
oder aber die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die
bessere Strategie zur Anwendung im jeweiligen speziellen Fall ist.
Dabei bieten Ihnen die untenstehenden Erläuterungen eine Grundlage
für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit der Nutzung,
nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sollen
sicherstellen, dass Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu
verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten),
dass Sie die Software im Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch
bekommen können, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen
freien Programmen verwenden dürfen, und dass Sie darüber informiert sind,
dass Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem,
der die Software weitergibt, verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern
oder Sie zum Verzicht auf diese Rechte aufzufordern. Aus diesen
Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie
Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir Ihnen
eingeräumt haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien der
Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger
den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code
mit der Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die vollständigen
Objekt-Dateien zukommen lassen, so dass sie selbst diesen Code mit der
Bibliothek neu linken können, auch nachdem sie Veränderungen an der
Bibliothek vorgenommen und sie neu compiliert haben. Und Sie müssen ihnen
diese Bedingungen zeigen, damit sie Ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Bibliothek
unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz
an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu vervielfältigen, zu
verbreiten und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber
hinaus vollkommen klarstellen, dass für diese freie Bibliothek keinerlei
Garantie besteht. Auch sollten, falls die Software von jemand anderem
modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger wissen, dass sie nicht
das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte
Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes
freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen,
dass keine Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen
auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung
einschränkende Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, dass jegliche
für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser
Lizenz (also der LGPL) im einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll
vereinbar sein muß.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter
die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL).
Die vorliegende Lizenz, also die GNU-LGPL, gilt für gewisse näher
bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir benutzen
diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (d.h. die Verknüpfung
von Bibliotheken und anderen Programmteilen zu einem lauffähigen
Programm - Anmerkung der Übersetzer) von Programmen, die nicht frei
sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch
oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen,
ein ,,kombiniertes Datenwerk``, also eine abgeleitete Version der
Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur
dann, wenn die ganze Kombination die Kriterien für freie Software erfüllt.
Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das Linken von
irgendeiner anderen Software mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die "Kleine" Allgemeine Öffentliche Lizenz
Lesser General Public License weil sie weniger Less dazu beiträgt,
die Freiheit des Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine
Öffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier
Software ein "Weniger" an Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien Programmen.
Diese Nachteile sind ein Grund dafür, dass wir die gewöhnliche GPL für viele
Bibliotheken benutzen. Die "kleine" Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten
besonderen Umständen doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit
bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer bestimmten
Bibliothek zu schaffen, so dass diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies
zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek benutzen dürfen.
Ein häufigerer Fall ist der, dass eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie
weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es wenig
Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und
dann benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen
Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche
Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die Erlaubnis zur
Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel größeren
Zahl von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das
Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie doch
sicher, dass der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde,
die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung
einer abgeänderten Version der Bibliothek zu betreiben.
Die genauen Bedingungen für das Kopieren, Weitergeben und Abändern finden Sie
im nachstehenden Kapitel. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen
"work Basiert auf the library", d.h. "Datenwerk, das auf der Bibliothek basiert"
und "work that uses the library" d.h. "Datenwerk, das die Bibliothek benutzt".
Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres
lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muß, um betriebsfähig zu sein.
10.7 TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND MODIFICATION
-
Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem
ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu
Befugten darauf hinweist, dass das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser
Lesser General Public License (im weiteren auch als "diese Lizenz"
bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin
einfach als "Sie" angesprochen.
Eine "Bibliothek" bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen
und/oder Daten, die so vorbereitet ist, dass sie sich bequem mit
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) zum Bilden
von ausführbaren Programmen linken (d.h. verbinden, kombinieren) läßt.
Der Begriff "Bibliothek" bezieht sich im weiteren immer nur auf solche
Software-Bibliotheken und solche Datenwerke, die unter diesen Bedingungen
der Lesser-GPL-Lizenz verbreitet worden sind. Ein "auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk" bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst
sowie jegliche davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne,
also ein Datenwerk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei
es unverändert oder verändert und/oder direkt in eine andere Sprache
übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne
Einschränkung als "Bearbeitung" eingestuft.)
Unter dem "Quelltext" eines Datenwerks ist seine für das Vornehmen
von Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek
bedeutet "vollständiger Quelltext" den gesamten Quelltext für alle in
ihr enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien
zur Definition von Schnittstellen und schließlich auch für die Skripte,
die zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek
benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in Ihren
Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter Benutzung der
Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms
unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf der
Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, dass die
Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt
wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt
und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
-
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des vollständigen
Quelltextes des Programms so, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen
und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie
deutlich erkennbar und in angemessener Form einen entsprechenden
Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle
Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie
beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek jeweils
eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine
Garantie anbieten.
-
Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils davon
verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk
entsteht, und Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen
von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, dass
zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
-
Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine Software-Bibliothek sein.
-
Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk
versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung der
Dateien hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
-
Sie müssen dafür sorgen, dass das Datenwerk als Ganzes Dritten unter
den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung
gestellt wird.
-
Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten Bibliothek auf eine
Funktion oder Datentabelle stützt, die von einem die Funktionseinheit
nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muß, ohne dass sie
als Argument übergeben werden muß, wenn die Funktionseinheit angesprochen
wird, dann müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen,
sicherzustellen, dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch
funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle
nicht bietet, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil Ihres
Bestimmungszwecks noch ausführt.
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von Quadratwurzeln einen von
der Anwendung unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt
§2 Absatz d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder
von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muß: Auch wenn die
Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem
noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes.
Wenn identifizierbare Teile davon nicht von der Bibliothek stammen und
vernünftigerweise als unabhängige und gesonderte Datenwerke für sich selbst
zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und Ihre Bedingungen nicht
für die betreffenden Teile, wenn Sie diese als gesonderte Datenwerke
weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen
weitergeben, dass ein auf der Bibliothek basierendes Datenwerk darstellt,
dann muss die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz
erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das
gesamte Ganze ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil,
unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke
in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte für Datenwerke streitig zu
machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die
Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Datenwerken, die
auf der Bibliothek basieren oder unter Ihrer auszugsweisen Verwendung
zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch dass einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes,
das nicht auf der Bibliothek basiert, mit der Bibliothek oder mit
einem auf der Bibliothek basierenden Datenwerk auf ein- und demselben
Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den
Anwendungsbereich dieser Lizenz.
-
Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der gewöhnlichen
Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz (GNU-GPL) statt dieser Lizenz
auf eine gegebene Kopie der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun,
müssen Sie alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen,
ändern, so dass sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL, Version 2,
statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine neuere Version
als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL erschienen ist, können Sie
diese angeben, wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen
Veränderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal vorgenommen
ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und
somit gilt dann die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien
und abgeleiteten Datenwerke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes der Bibliothek
in ein Programm kopieren wollen, das keine Bibliothek ist.
-
Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung von ihr,
gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder in ausführbarer Form unter
den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben,
sofern Sie den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren Quelltext
beifügen, der unter den Bedingungen der obigen Paragraphen 1 und 2
auf einem Medium weitergegeben werden muß, das üblicherweise zum
Austausch von Software benutzt wird.
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum
Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot
eines gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben
Ort die Anforderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte
nicht verplichtet sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu
kopieren.
-
Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek
Abgeleitetes enthält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek
zusammenzuarbeiten, indem es mit ihr compiliert oder gelinkt wird,
nennt man ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt". Solch ein
Datenwerk, für sich allein genommen, ist kein von der Bibliothek abgelei
tetes Datenwerk und fällt daher nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt", mit der
Bibliothek gelinkt, so entsteht ein ausführbares Programm, dass ein
von der Bibliothek abgeleitetes Datenwerk (weil es Teile der Bibliothek
enthält) und kein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt" ist.
Das ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz.
Paragraph 6 gibt die Bedingungen für die Weitergabe solcher
ausführbarer Programme an.
Wenn ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt", Material aus einer
Header-Datei verwendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der
Objektcode für das Datenwerk ein von der Bibliothek abgeleitetes
Datenwerk sein, selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob dies
jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Datenwerk
ohne die Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Datenwerk selbst
eine Bibliothek ist. Die genaue Grenze, von der an dies zutrifft,
ist rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Daten-
struktur-Layouts und Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine
Inlinefunktionen (zehn Zeilen lang oder kürzer) benutzt, dann
unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen Beschränkungen, ohne
Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes Datenwerk ist.
(Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der
Bibliothek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen
von Paragraph 6).
Ansonsten können Sie, wenn das Datenwerk ein von der Bibliothek
abgeleitetes ist, den Objektcode für das Datenwerk unter den Bedingungen
von Paragraph 6 weitergeben. Alle ausführbaren Programme, welche
dieses Datenwerk enthalten, fallen ebenfalls unter Paragraph 6,
gleichgültig, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt sind
oder nicht.
-
Als Ausnahme von den Bestimmungen der vorstehenden fünf Paragraphen
dürfen Sie auch ein "Datenwerk, das die Bibliothek nutzt", mit der
Bibliothek kombinieren oder linken, um ein Datenwerk zu erzeugen,
das Teile der Bibliothek enthält, und dieses unter Bedingungen Ihrer
eigenen Wahl weitergeben, sofern diese Bedingungen Bearbeitungen
für den eigenen Gebrauch des Empfängers und ein Rückbilden
("reverse engineering") zum Beheben von Mängeln solcher Bearbeitungen
gestatten.
Sie müssen bei jeder Kopie des Datenwerks deutlich erkennbar angeben,
dass die Bibliothek darin genutzt wird und dass die Bibliothek und Ihre
Benutzung durch die Lizenz abgedeckt sind. Sie müssen eine Kopie
dieser Lizenz mitgeben. Wenn das Datenwerk bei seiner Ausführung
Copyright-Vermerke anzeigt, müssen Sie den Copyright-Vermerk für
die Bibliothek mit anzeigen lassen und dem Benutzer einen Hinweis
geben, der ihn zu einer Kopie dieser Lizenz führt. Ferner müssen Sie
eines der nachfolgend genannten fünf Dinge tun:
-
Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek aus, und zwar
einschließlich jeglicher in dem Datenwerk angewandter Änderungen (wobei
dessen Weitergabe gemäß den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2
erfolgen muß); und wenn das Datenwerk ein ausführbares, mit der
Bibliothek gelinktes Programm ist, dann liefern Sie es zusammen
mit dem vollständigen maschinenlesbaren "Datenwerk, das die
Bibliothek nutzt, in Form von Objektcode und/oder Quelltext, so dass
der Benutzer die Bibliothek verändern und dann erneut linken kann,
um ein verändertes ausführbares Programm zu erzeugen, das die
veränderte Bibliothek enthält. (Es versteht sich, dass der Benutzer,
der die Inhalte von Definitionsdateien in der veränderten Bibliothek
verändert, nicht notwendigerweise in der Lage sein wird, die Anwendung
neu zu compilieren, um die veränderten Definitionen zu benutzen.)
-
Benutzen Sie einen geeigneten ,,shared-library-Mechanismus`` zum
Linken mit der Bibliothek. Geeignet ist ein solcher Mechanismus,
der erstens während der Laufzeit eine im Computersystem des Benutzers
bereits vorhandene Kopie der Bibliothek benutzt, anstatt
Bibliotheksfunktionen in das ausführbare Programm zu kopieren, und der zweitens
auch mit einer veränderten Version der Bibliothek, wenn der Benutzer
eine solche installiert, richtig funktioniert, solange die veränderte
Version schnittstellenkompatibel mit der Version ist, mit der das
Datenwerk erstellt wurde.
-
Liefern Sie das Datenwerk zusammen mit einem mindestens drei Jahre
lang gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in
Paragraph 6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die
reinen Weitergabekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
-
Wenn die Weitergabe des Datenwerks dadurch erfolgt, dass die
Möglichkeit des Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort
angeboten wird, bieten Sie gleichwertigen Zugang zum Kopieren der
oben angegebenen Materialien von dem gleichen Ort an.
-
Sie vergewissern sich, dass der Benutzer bereits eine Kopie dieser
Materialien erhalten hat oder dass Sie diesem Benutzer bereits eine
Kopie geschickt haben.
Für ein ausführbares Programm muss die verlangte Form des
"Datenwerks, das die Bibliothek nutzt" alle Daten und Hilfsprogramme
mit einschließen, die man braucht, um daraus das ausführbare Programm
zu reproduzieren. Doch gilt eine spezielle Ausnahme: Die
weiterzugebenden Materialien brauchen nicht alles das zu enthalten, was
normalerweise (in Quelltext-Form oder in binärer Form) mit den
Hauptbestandteilen (Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems,
auf denen das ausführbare Programm läuft, weitergegeben wird, es
sei denn, das ausführbare Programm gehört selbst zu diesem
Hauptbestandteil.
Es kann vorkommen, dass diese Anforderung im Widerspruch zu
Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die
normalerweise nicht zum Betriebssystem gehören. Ein solcher
Widerspruch bedeutet, dass Sie nicht gleichzeitig jene proprietären
Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek zusammen in einem
ausführbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden dürfen.
-
Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk darstellen, zusammen mit anderen, nicht unter
diese Lizenz fallenden Funktionseinheiten in eine einzelne Bibliothek
einbauen und eine solche kombinierte Bibliothek weitergeben,
vorausgesetzt, dass die gesonderte Weitergabe des auf der Bibliothek
basierenden Datenwerks einerseits und der anderen Funktionseinheiten
andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, dass Sie
folgende zwei Dinge tun:
-
Geben Sie zusammen mit der kombinierten Bibliothek auch eine Kopie
desselben auf der Bibliothek basierenden Datenwerks mit, die nicht
mit irgendwelchen anderen Funktionseinheiten kombiniert ist.
Dieses Datenwerk muss unter den Bedingungen der obigen Paragraphen
weitergegeben werden.
-
Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle
auf die Tatsache hin, dass ein Teil davon ein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk ist, und erklären Sie, wo man die mitgegebene
unkombinierte Form desselben Datenwerks finden kann.
-
Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, verändern, weiter
lizenzieren oder verbreiten oder mit ihr linken, sofern es nicht durch
diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch
der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und
Verbreitung sowie des Linkens mit der Bibliothek ist unzulässig und
beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Doch werden
die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser
Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese Dritten die Lizenz
voll anerkennen und befolgen.
-
Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie diese
nicht unterzeichnet haben. Doch gibt Ihnen sonst nichts die Erlaubnis,
die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Datenwerke zu verändern oder
zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie
diese Lizenz nicht annehmen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein darauf
basierendes Datenwerk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr
Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen das erlaubt, mit allen
Ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und
Veränderung der Bibliothek oder eines darauf basierenden Datenwerks.
-
Jedesmal, wenn Sie die Bibliothek (oder irgendein auf der Bibliothek
basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch
vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, die Bibliothek entsprechend
den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten
und zu verändern und mit ihr zu linken. Sie dürfen keine weiteren
Einschränkungen der Ausübung der hierin zugestandenen Rechte des
Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die
Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
-
Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf
Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluss,
Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen
dieser Lizenz widersprechen, so befreien diese Umstände Sie nicht
von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist,
die Bibliothek unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in
dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten,
dann dürfen Sie als Folge davon die Bibliothek überhaupt nicht
verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie
Weiterverbreitung der Bibliothek durch diejenigen erlaubt, welche
die Bibliothek direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann
besteht der einzige Weg, sowohl dem Patentrecht als auch dieser
Lizenz zu genügen, darin, ganz auf die Verbreitung der Bibliothek
zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter
bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser
Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll
dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche
Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit
solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat vielmehr einzig
den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software
zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht
wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem weitreichenden
Angebot der durch dieses System verbreiteten Software im Vertrauen
auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es obliegt
dem Autor bzw. Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels
irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer jedoch
darf darüber nicht entscheiden.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als
Konsequenz aus den übrigen Bestimmungen dieser Lizenz zu betrachten
ist.
-
Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung der Bibliothek in
bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich
geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der
Urheberrechtsinhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz gestellt
hat, eine explizite geographische Beschränkung der Verbreitung angeben,
in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so dass die Verbreitung nur
innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht demgemäß
ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz
die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
-
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
und/oder neue Versionen der Lesser General Public License
veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her
der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um
neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer.
Wenn in einem Programm angegeben wird, dass es dieser Lizenz in einer
bestimmten Versionsnummer oder "jeder späteren Version" ("any later
version") unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen
der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren
Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
Wenn die Bibliothek keine Lizenz-Versionsnummer angibt, können Sie
eine beliebige Version wählen, die jemals von der Free Software
Foundation veröffentlicht wurde.
-
Wenn Sie den Wunsch haben, Teile der Bibliothek in anderen
freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung
anders sind, schreiben Sie an den Autor der Bibliothek, um ihn um die
Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free
Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software
Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen.
Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden,
zum einen den freien Status aller von unserer freien Software
abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum anderen das
gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im
allgemeinen zu fördern.
10.8 Keine Gewährleistung
-
Da die Bibliothek ohne jegliche Gebühren lizenziert wird, besteht
keinerlei Gewährleistung für die Bibliothek, soweit dies gesetzlich
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen
die Copyright-Inhaber und/oder Dritte die Bibliothek "so, wie sie ist"
zur Verfügung, ohne Gewährleistung irgendeiner Art, weder ausdrücklich
noch implizit. Dieser Garantieausschluss gilt auch - ohne darauf
beschränkt zu sein - für Marktreife oder Verwendbarkeit für einen
bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungs-
fähigkeit der Bibliothek liegt bei Ihnen. Sollte sich die Bibliothek
als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen
Service, Reparatur oder Korrektur sämtlich bei Ihnen.
-
In keinem Fall, außer wenn dies durch geltendes Recht gefordert
wird oder schriftlich zugesichert wurde, ist irgendein
Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der die Bibliothek wie oben
erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für
irgendwelche Schäden haftbar. Dies gilt auch für jegliche allgemeine
oder spezielle Schäden, für Schäden durch Nebenwirkungen oder
Folgeschäden, die sich aus der Benutzung oder der Unbenutzbarkeit
der Bibliothek ergeben (das gilt insbesondere - ohne darauf
beschränkt zu sein - für Datenverluste, das Hineinbringen von
Ungenauigkeiten in irgendwelche Daten, für Verluste, die Sie oder
Dritte erlitten haben oder für ein Unvermögen der Bibliothek,
mit irgendeiner anderen Software zusammenzuarbeiten), und zwar
auch dann, wenn ein Copyright-Inhaber oder ein Dritter über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert worden ist.
10.9 Ende der Bedingungen
10.10 Anhang: Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Bibliotheken anwenden können
Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und wünschen, dass sie
von größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann empfehlen
wir Ihnen, sie zu einer freien Software zu machen, die jedermann
weiterverteilen und verändern kann. Dies können sie tun, indem Sie
eine Weiterverteilung unter den Bedingungen dieser Lizenz, also
der Lesser GPL erlauben (oder - als Alternative - unter den Bedingungen
der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz, der GPL).
Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie zu der Bibliothek die
unten angegebenen Vermerke hinzu. Es ist am sichersten, sie an
den Start jeder Quelldatei anzufügen, um so am wirksamsten den
Garantieausschluß bekannt zu machen; zumindest aber sollte jede
Datei die Copyright-Zeile und eine Angabe enthalten, wo die
vollständigen Vermerke zu finden sind.
eine Zeile mit dem Namen der Bibliothek und einer kurzen
Beschreibung Ihres Zwecks
Copyright (C) yyyy Name des Autors
This library is free software; you can redistribute it and/or
modify it under the terms of the GNU Lesser General Public License
as published by the Free Software Foundation; either version 2.1
of the License oder (at your option) any later version.
This library is distributed in the hope that it will be useful,
but ohne ANY WARRANTY; ohne even the implied warranty of
MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE.
See the GNU Lesser General Public License for more details.
You should have received a copy of the GNU Lesser General
Public License along with this library; if not, write to the
Free Software Foundation, Inc.,
59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307 USA
Auf Deutsch:
Bibliothek ist freie Software; Sie dürfen sie unter den Bedingungen
der GNU Lesser General Public License, wie von der Free Software
Foundation veröffentlicht, weiterverteilen und/oder modifizieren;
entweder gemäß Version 2.1 der Lizenz oder (nach Ihrer Option)
jeder späteren Version.
Diese Bibliothek wird in der Hoffnung weiterverbreitet, dass sie
nützlich sein wird, jedoch OHNE IRGENDEINE GARANTIE, auch ohne
die implizierte Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT
FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Mehr Details finden Sie in der
GNU Lesser General Public License.
Sie sollten eine Kopie der GNU Lesser General Public License
zusammen mit dieser Bibliothek erhalten haben; falls nicht,
schreiben Sie an die
Free Software Foundation, Inc.,
59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch
und per Brief erreichbar sind.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber
(wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen
Copyright-Verzicht für die Bibliothek unterschreiben lassen.
Hier ein Beispiel. Die Namen müssen Sie natürlich ändern.
Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest
in the library "Frob" (a library for tweaking knobs)
written by James Random Hacker.
Unterschrift von Ty Coon , 1 April 1990
Ty Coon, President of Vice
Auf Deutsch:
DIe Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberechtlichen Anspruch
auf die von James Random Hacker geschriebene Bibliothek "Frob"
(eine Bibliothek für das Zwicken von Knöpfen).
Unterschrift von Ty Coon, 1. April 1990
Ty Coon, Vizepräsident
Das war schon alles!
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