für den Verkauf
und die Lieferung von Software-Support-Leistungen -
- empfohlen vom Fachverband
Unternehmensberatung und Datenverarbeitung
sowie dem Bundesgremium des
Maschinenhandels,
Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel
(Stand 10. Juli 2000 16:17)
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen
und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses
Vertrages für die in Österreich installierten
Computersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und die gesamte Geschäftsbeziehung hiemit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
* Informationsservice: Der
Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare
Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
* Hotline-Service: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber
innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers
bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen
im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser
Beratung für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche
Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages
liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig
zu machen.
* Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme: Der Auftragnehmer verpflichtet sich
zur Archivierung der von ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme in vom Computer lesbarer Form sowie der
Dokumentation in einem zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese
falls notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb
zugrundeliegenden Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung.
* Update Service: Der Auftragnehmer
stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber
die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur
Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern,
Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf
noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung
auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen
der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen
enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik
führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen,
die zu neuen Programmen und Programmodulen führen,
sowie eventuell notwendige Erweiterungen der Hardware, fallen
nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme
werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen
dem Auftraggeber gesondert angeboten.
* Installation von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen
der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche
Computersystem.
* Problembehandlung vor Ort: Falls die Problembehandlung
des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges nicht durch
Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden
kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems
vornehmen.
2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer
zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden
Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete
Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen
Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme,
Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem
Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit
dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen
und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler,
die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem
in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit,
wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies
behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update
oder durch angemessene Ausweichlösungen.
4.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
4.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
4.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
4.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
4.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
5.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
5.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüberhinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
7.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
7.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.3 Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für
die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber
zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten
bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust
in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fälligzustellen.
7.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist
in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
11.1 Alle Urheberrechte an
den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das
Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die
im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der
erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch
den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei
der Herstellung der Software werden keine Rechte über
die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers
zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem
solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
11.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
11.3 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftragnehmer gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
15. Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
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Eigentümer, Herausgeber, Verleger: Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 358. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Herbert Bachmaier